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Amerikanische Faulbrut

  • Was verbirgt sich hinter den Begriffen „Untersuchungsgebiet und (Anschluss-)Sperrbezirk“?
    • In einem Untersuchungsgebiet werden in der Umgebung eines positiven Laborbefundes auf amerikanische Faulbrut  bakteriologische Untersuchungen (Futterkranzanalytik) der Bienenvölker durchgeführt. Es können weitere Beschränkungen angeordnet werden. Es gilt ein Transportverbot von Bienenvölkern und Gerätschaften (Veränderungssperre).
    • Durch die Einrichtung eines Sperrbezirks werden zusätzlich weitere Maßnahmen angeordnet, um die amerikanische Faulbrut zu bekämpfen (z. B. Sanierung der Bienenvölker durch Kunstschwarmverfahren usw.). Soweit ein Sperrbezirk sich bis an die Stadtgrenze einer Gemeinde oder eines Kreises erstreckt, kann vom zuständigen Veterinäramt einer Nachbargemeinde ein Anschlusssperrbezirk eingerichtet werden.

  • Woher erfahre ich, ob ich mit meinem Bienenstand betroffen bin?
    • Über die Einrichtung und Aufhebung eines Untersuchungsgebietes oder eines Sperrbezirks erfolgt eine Veröffentlichung  durch die jeweilige Kommune (z. B. Amtsblatt oder auf der Internetseite). Dort werden auch die Grenzen des Untersuchungsgebiets oder des Sperrbezirks eindeutig beschrieben.
    • Die betroffenen Imker werden außerdem vom zuständigen Veterinäramt aufgrund der erfolgten Meldungen ihrer Bienenstände schriftlich informiert.

  • Was darf und noch an meinem betroffenen Bienenstand machen und was nicht?
    • Sowohl in einem Untersuchungsgebiet als auch in einem Sperrbezirk gilt eine Veränderungssperre bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen und weitere Weisungen durch das Veterinäramt erfolgen (Auszug aus der Bienenseuchenverordnung):
      • §7:
        • (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
        • 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
        • 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.

  • Warum habe ich nicht vorab von der Einrichtung eines Untersuchungsgebiets oder eines Sperrbezirks erfahren?
    • Für die Einrichtung und Aufhebung von Untersuchungsgebieten und Sperrbezirken ist immer das zuständige Veterinäramt verantwortlich. Es schreibt auch alle bekannten betroffenen Imker an. Es besteht keine Verpflichtung des Veterinäramtes hierüber vorab zu informieren.

  • Warum wird nicht veröffentlicht beim wem die amerikanische Faulbrut zuerst festgestellt wurde?
    • Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten unterliegt auch hier dem Datenschutz.

  • Mein Bienenstand befindet sich im Untersuchungsgebiet oder im Sperrbezirk. Ich wurde aber nicht vom Veterinäramt angeschrieben.
    • Die Schreiben des Veterinäramts erfolgen auf Grundlage der vorliegenden Meldungen der Bienenstände durch die Imker. Wird ein Imker nicht informiert, obwohl sich ein Bienenstand im Untersuchungsgebiet oder Sperrbezirk befindet, muss der/die Imker/-in sich umgehend beim Veterinäramt melden.

  • Mein Bienenstand befindet sich in einem Untersuchungsgebiet oder Sperrbezirk. Was ist jetzt zu tun?
    • Im Schreiben des Veterinäramts sind alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Imkern zu veranlassen sind, beschrieben. Es erfolgt meist zuerst eine Untersuchung der Bienenvölker auf amerikanische Faulbrut durch eine Futterkranzprobe. Diese wird durch eine(n) Bienensachverständigen entnommen und zur Untersuchung weitergeleitet. Liste der Bienensachverständigen im Kreisimkerverband.
    • Die betroffenen Imker können sich eine/-n Bienensachverständige/-n selbst auswählen und mit ihr/ihm Kontakt aufnehmen.

  • Bis wann muss die Futterkranzprobe durchgeführt werden?
    • Die Frist zur Durchführung der Futterkranzprobe wird vom Veterinäramt mitgeteilt. Es ist aber im Sinne aller betroffener Imker, wenn die Futterkranzproben kurzfristig erfolgen, um möglichst schnell ein Gesamtbild zu erhalten.

  • Bei mir wurde im Rahmen der Futterkranzproben auch die amerikanische Faulbrut festgestellt. Wie geht es nun weiter?
    • Auf Grundlage des Ergebnisses der Futterkranzproben erfolgt durch das Veterinäramt die Mitteilung welche weiteren Schritte zu erfolgen haben. Dies kann beispielsweise die Sanierung eines betroffenen Bienenvolks durch das Kunstschwarmverfahren sein. Die Umsetzung der weiteren Schritte zur Sanierung der Bienenvölker erfolgt durch das Veterinäramt in Zusammenarbeit mit dem/den Bienensachverständigen.

  • Wie lange wird ein Untersuchungsgebiet oder Sperrbezirk eingerichtet?
    • Die Einrichtung erfolgt immer bis auf weiteres. Über die Aufhebung entscheidet das Veterinäramt.

  • Welche Kosten fallen für die Futterkranzprobe an?
    • Die Kosten für die Untersuchung werden von der Tierseuchenkasse NRW übernommen. Bitte zur Untersuchung die TSK-Nummer und die Registriernummer aus dem letzten Gebührenbescheid bereithalten.
      • Die TSK-Nummer ist 7-stellig und wird von der Tierseuchenkasse fortlaufend verteilt.
      • Die Registriernummer ist 15-stellig und ist nach folgendem Schema aufgebaut:
        • Beispiel: 276 05 158028 0500
          • 276 - Deutschland
          • 05 - Nordrhein-Westfalen
          • 1 - Regierungsbezirk Düsseldorf
          • 58 - Kreis Mettmann
          • 028 - Stadt Ratingen
          • 0500 - Kennnummer des Betriebs
      • Bei Bienenständen eines Imkers in mehreren Gemeinden wird für jede Gemeinde eine separate Registriernummer vergeben. Die TSK-Nummer wird nur einmalig vergeben.

  • Mein Bienenvolk muss saniert werden. Wer übernimmt die Kosten?
    • Die Kosten der Sanierung werden von der Tierseuchenkasse NRW gemäß den geltenden Regelungen übernommen
    • Nach dem Tiergesundheitsgesetz darf die Entschädigung folgenden Höchstsatz nicht überschreiten:
      • 200 € bei Bienen (je Volk)
    • Über die Grundlage der Höhe der Entschädigung entscheidet das zuständige Veterinäramt. Dieses legt fest ob für ein starkes Volk 100% oder schwaches Volk nur 50% des Höchstsatzes maximal bezahlt werden. Dies bekommt der Imker vom Veterinäramt schriftlich mitgeteilt.
    • Von dieser Grundlage wird auch nicht alles bezahlt. Bei einer empfohlenen Sanierung werden 40% bei einer angeordneten Sanierung 50% des Wertes von der Tierseuchenkasse gezahlt.
    • Sanierungshilfen werden auch von der Tierseuchenkasse bezahlt ebenso wie auch eigene Arbeitszeit bezahlt werden kann.